Unsere Satzung regelt die gemeinsame Zusammenarbeit und stellt die Grundlage unserer Arbeit dar.


Satzung des Kreisverbandes der Grünen Jugend Oldenburg Stadt

§ 1 Name und Sitz

(1) Die Organisation trägt den Namen Kreisverband Grüne Jugend Oldenburg Stadt. Die Kurzbezeichnung lautet GJOL. Die GJOL ist Mitglied des Landesverbandes der Grünen Jugend Niedersachsen (GJN) und des Bundesverbandes der Grünen Jugend (GJ).

(2) Sie ist politisch und organisatorisch selbständig und steht der Partei Bündnis 90/Die GRÜNEN nahe.

(3) Sitz der Organisation ist Oldenburg (Oldb).


§ 2 Aufgaben und Ziele

(1) Die GJOL stellt sich die Aufgabe, durch politische Schulungs-, Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit Menschen zu informieren, zu interessieren und zu mobilisieren.

(2) Die GJOL arbeitet mit Schwerpunkt auf Stadt Oldenburg auf eine demokratische, gerechte, soziale, ökologische, friedliche und feministische Gesellschaft hin.


§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der GJOL kann jede Person unter 28 Jahren werden, die ihren Lebensmittelpunkt in der Stadt Oldenburg (Oldb) hat und sich zu den Zielen der Grünen Jugend bekennt. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in einer mit Bündnis 90/Die Grünen konkurrierenden Partei oder deren Jugendorganisation ist ausgeschlossen.

(2) Der Beitritt erfolgt durch Beschluss am Anfang einer Mitgliederversammlung und Aufnahme in die Mitgliederliste.

(3) Gegen ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder die Grundsätze der GJOL verstößt und der Organisation damit schweren Schaden zufügt, kann jedes Mitglied bei einer MV den Ausschluss beantragen. Das Mitglied, dessen Ausschluss beantragt wurde, hat das Recht auf mündliche oder schriftliche Stellungnahme. Der Antrag muss mindestens zwei Wochen vor der jeweiligen MV gestellt und über den aktuellen Kommunikationskanal verbreitet werden. Antrag, Debatten und Abstimmungen, die den Ausschluss eines Mitglieds zum Thema haben sind nicht-öffentlich zu handhaben. Für den Ausschluss ist eine 2/3 Mehrheit notwendig.  

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Vollendung des 28. Lebensjahres, Austritt, Ausschluss oder Tod. Sie endet ebenfalls, wenn ein Mitglied seit einem Jahr nicht mehr an einer Mitgliederversammlung teilgenommen hat. In diesem Fall wird das Mitglied einen Monat vor Beendigung der Mitgliedschaft vom Sprecher*innen-Team über den baldigen Ausschluss informiert.

(5) Mitglieder der GJOL sind nicht automatisch Mitglied der GJN, der GJ oder von Bündnis 90/Die Grünen. Hierfür ist bei Interesse ein gesonderter Mitgliedsantrag zu stellen.

(6) Alle Mitglieder sind berechtigt, den aktuell genutzten Kommunikationskanal zu verwenden.

(7) Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.

(8) Die Mitgliederliste wird fortlaufend vom Sprecher*innen-Team aktualisiert.

§ 4 Gliederung und Aufbau

Die GJOL besteht aus folgenden Organen:

1. Mitgliederversammlung

2. Sprecher*innen-Team

3. Schatzmeister*in

4. Arbeitsgemeinschaften

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung (MV) ist das oberste Organ der GJOL. Sie setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen.

(2) Die MV bestimmt die Grundlinien der politischen und organisatorischen Arbeit der GJOL.

(3) Spätestens am Anfang jeder MV wird eine Moderation und ein*e Protokollant*in ernannt. Das Protokoll der MV wird möglichst zeitnah, aber spätestens nach einer Woche allen Mitgliedern zur Verfügung gestellt. Die Moderation mindestens jeder zweiten MV ist eine Frau, Inter-, Nicht-Binär-, Trans- oder Agenderperson (FINTA*-Person), sofern eine solche Person anwesend ist.

(4) Beschlussfähig ist die MV, wenn mindestens 50% der aktiven Mitglieder (also 50% aller nicht passiven Mitglieder) anwesend sind. Dabei wird kaufmännisch gerundet. Es ist jederzeit möglich sein Stimmrecht zu pausieren, um zu einem passiven Mitglied zu werden. Automatisch passives Mitglied wird, wer bei zwei aufeinanderfolgenden Treffen nicht anwesend war. Dieser Zustand wird automatisch wieder aufgehoben, sobald die betroffene Person wieder an einer MV teilnimmt, sodass das Mitglied wieder als aktiv gilt. Zu Themen und Anträge einer MV, die nicht beschlussfähig war, ist bei Wiedereinbringung die nächste MV ungeachtet der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(5) Die MV findet in der Regel jeden 2. und 4. Donnerstag im Monat statt. Ein Entwurf der jeweiligen Tagesordnung der MV ist von allen Mitgliedern stets online abrufbar. Alle Mitglieder sind berechtigt, dort Tagesordnungspunkte hinzuzufügen. Weitere Mitgliederversammlungen oder Mitgliederversammlungen an einem anderen Tag finden unter Angabe nachvollziehbarer Gründe auf Beschluss der MV, auf Beschluss des Sprecher*innen-Teams oder auf Wunsch von 20% aller Mitglieder statt. Zu allen Mitgliederversammlungen mit Ausnahme der in § 9.6 genannten wird vom Sprecher*innen-Team mit einer Frist von drei Tagen eingeladen.

(6) Mitgliederversammlungen, für die Wahlen vorgesehen sind, werden als Wahlversammlungen angekündigt.

(7) Die MV kann online stattfinden. Hierzu kann für eine MV bestimmt werden, dass entweder sämtliche Teilnehmer*innen in einer Online-Videokonferenz zusammentreten (Online-MV) oder dass Teilnehmer*innen die Wahl haben, ob sie in persönlicher Anwesenheit oder durch Video-Zuschaltung teilnehmen (Hybridlösung). Wenn eine MV in der Form einer Online-MV oder Hybridlösung stattfinden soll, ist dies spätestens am Vortag durch den aktuell genutzten Kommunikationskanal anzukündigen.

§ 6 Sprecher*innen-Team

(1) Das Sprecher*innen-Team der GJOL besteht aus zwei bis vier Mitgliedern. Die Entscheidung über die Personenanzahl im Sprecher*innen-Team muss in der vorletzten MV vor der Wahl entschieden werden. Falls sich am Wahltag nicht ausreichend Bewerber*innen (sowohl insgesamt als auch FINTA*-Personen) für die Wahl in das Sprecher*innen-Team aufstellen, kann die Größe des Sprecher*innen-Teams vor der Wahl noch verändert werden. Kann kein neues Sprecher*innen-Team gebildet werden, gilt § 6.7.

(2) Dem Sprecher*innen-Team müssen mindestens zur Hälfte FINTA*-Person angehören. Sollte sich, falls entschieden wird, vier Sprecher*innen zu wählen, nur eine FINTA*-Person für die Wahl des Sprecher*innen-Teams aufstellen lassen, können die anwesenden FINTA*-Mitglieder entscheiden, den zweiten quotierten Platz in einen offenen umzuwandeln. Dazu ist eine einstimmige Entscheidung nötig. Der vierte Platz verfällt. Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt eine FINTA*-Person bereit erklären für das Sprecher*innen-Amt zu kandidieren, wird der dritte, nun quotierte und der vierte, offene, Platz erneut per Wahl bei einer MV vergeben. Diese Wahl muss zwei Wochen vorher im Kommunikationskanal angekündigt werden.

(3) Das Sprecher*innen-Team vertritt die GJOL gemeinschaftlich nach außen und zu Bündnis 90/Die Grünen.

(4) Das Sprecher*innen-Team ist gegenüber der MV rechenschaftspflichtig.

(5) Endet die Mitgliedschaft eines*einer Sprecher*in durch Austritt, Ausschluss oder Tod bleiben die restlichen Sprecher*innen solange im Amt, bis ein neues Sprecher*innen-Team gewählt wurde. Gibt es keine Sprecher*innen mehr, übernimmt für dringende Aufgaben, die sich aus der Satzung ergeben kommissarisch das älteste dazu bereite Mitglied das Amt. Endet die Mitgliedschaft durch Vollendung des 28. Lebensjahres bleibt der*die betreffende Sprecher*in solange kommissarisch im Amt, bis ein neues Sprecher*innen-Team gewählt wurde. Es gilt § 6.7.

(6) Das gesamte Sprecher*innen-Team oder einzelne Sprecher*innen können jederzeit zurücktreten. Alle Mitglieder des Sprecher*innen-Teams bleiben solange kommissarisch im Amt bis ein neues Sprecher*innen-Team gewählt wurde. Es gilt § 6.7.

(7) Ist das Sprecher*innen-Team nicht vollzählig sind Neuwahlen zum schnellstmöglichen Zeitpunkt durchzuführen. In diesem Fall sind auch innerhalb eines Halbjahres zusätzliche Wahlen möglich, wobei jedoch nur die Ämter der ausgeschiedenen Personen neu gewählt werden.

§ 7 Schatzmeister*in

(1) Die Position des*der Schatzmeister*in wird von einem Mitglied der GJOL übernommen.

(2) Der*Die Schatzmeister*in ist für die Verwaltung und Kontrolle der Finanzen der GJOL zuständig. Er*Sie stellt am Ende eines Jahres auf einer MV einen Finanzbericht vor. Dazu ist er*sie für die Abwicklung von Finanzangelegenheiten zwischen Mitgliedern der GJOL und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Stadtverband Oldenburg zuständig.

(3) Endet die Mitgliedschaft des*der Schatzmeister*in durch Austritt, Ausschluss oder Tod wird die Position kommissarisch von einem*einer dazu bereiten Sprecher*in übernommen. Ist keine*r dazu bereit, wird die Position vom ältesten dazu bereiten Mitglied kommissarisch übernommen. Endet die Mitgliedschaft durch Vollendung des 28. Lebensjahres bleibt der*die Schatzmeister*in solange kommissarisch im Amt, bis ein*e neue Schatzmeister*in gewählt wurde. Es gilt § 7.5.

(4) Der*die Schatzmeister*in kann jederzeit zurücktreten. Der*die Schatzmeister*in bleibt solange kommissarisch im Amt bis ein*e neue*r Schatzmeister*in gewählt wurde. Es gilt § 7.5.

(5) Gibt es kein*e oder nur eine*n kommissarische*n Schatzmeister*in sind Neuwahlen zum schnellstmöglichen Zeitpunkt durchzuführen. In diesem Fall sind auch innerhalb eines Jahres zusätzliche Wahlen möglich.


§ 8 Arbeitsgruppen

(1) Arbeitsgruppen bestehen aus Personen, die aktiv die Organisation für ein Projekt übernehmen und lösen sich nach Ende des Projekts wieder auf. Jederzeit können Mitglieder die Arbeitsgruppen verlassen oder neu hinzukommen.

(2) Für jeden Arbeitskreis können zwei Hauptverantwortliche quotiert von der MV unter Berücksichtigung von § 9.1 gewählt werden. §9.2a und § 9.5 finden bei Wahlen für die Hauptverantwortlichen von Arbeitsgruppen keine Anwendung.

(3) Die Aufgabe der Hauptverantwortlichen besteht in der Koordinierung der Aktivitäten der Arbeitsgruppe.

§ 9 Wahlen und Abstimmungen

(1) Wahlen sind auf Antrag geheim durchzuführen. Stehen mehrere Posten (≙Schatzmeister*in und Sprecher*innen-Team) zur Wahl, so wird jeder Posten nacheinander einzeln gewählt. Dabei werden die Plätze von FINTA*-Person und die offenen Plätze in zwei getrennten Wahlen separat voneinander gewählt, wobei die offenen Plätzen zuletzt gewählt werden und alle FINTA*-Person erneut zur Wahl antreten können. Jedes Mitglied hat so viele Stimmen, wie Plätze zur Wahl stehen, kann sich enthalten oder mit Nein stimmen. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der Stimmen erreicht. Wird diese nicht erreicht, findet der zweite Wahlgang zwischen den Bewerber*innen mit den beiden höchsten Stimmanzahlen statt, sofern nicht mehrere Personen zusammen die höchste Stimmanzahl erreicht haben. In diesem Fall findet die Stichwahl nur zwischen den Personen mit der höchsten Stimmanzahl statt. Wird auch hier keine absolute Mehrheit erreicht, findet ein Wahlgang statt, zu dem alle Bewerber*innen zugelassen sind. Hier entscheidet die relative Mehrheit.

a) Die konstruktive Abwahl des*der Schatzmeister*in oder eines oder mehrerer Sprecher*innen ist jederzeit möglich. Die Sprecher*innen laden zu einer dafür vorgesehenen Wahlversammlung am nächstmöglichen Donnerstag unter Berücksichtigung von §9.7, wenn dies ein Beschluss der MV, des Sprecher*innen-Teams oder 30% der Mitglieder wollen.

(b) Konstruktive Abwahlen sind wie Wahlen zu behandeln. Es werden nur die Posten und Plätze gewählt, für die eine Abwahl beantragt wurde. Wurde die abzuwählende Person über einen FINTA* Platz gewählt, können nur FINTA*-Personen antreten, bei einem offenen Platz können alle antreten. Die Größe des Sprecher*innen-Teams kann bei einer konstruktiven Abwahl nicht geändert werden. Die abzuwählende Person tritt automatisch an. Erhält im dritten Wahlgang keine*r der Kandidierenden eine relative Mehrheit bleibt die abzuwählende Person im Amt.

(2) Wahlen können in Präsenz oder online durchgeführt werden.

(a) Im Falle einer Online-Wahl muss spätestens bei der vorherigen MV das zu verwendende Online-Tool, welches zur Durchführung der Wahl eingesetzt werden soll, vorgestellt und angenommen werden.

(3) Die Ämter des Sprecher*innen-Teams werden auf ein halbes Jahr gewählt. Der*die Schatzmeister*in wird auf ein ganzes Jahr gewählt. Die Amtszeit nach Neuwahlen gemäß §6.7 und §7.5 und konstruktiven Abwahlen nach §9.4 ist um die vorherige Amtszeit reduziert.

(4) Bei Beschlüssen wird ein Konsens angestrebt. Findet sich dieser nicht, gilt ein Beschluss bei absoluter Mehrheit als gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(5) Die Satzung kann durch die MV mit einer ⅔-Mehrheit geändert werden. Satzungsänderungsanträge müssen mindestens zwei Wochen vor der jeweiligen MV im Volltext über den aktuellen Kommunikationskanal versandt werden.

(6) Zu Mitgliederversammlungen, die Satzungsänderungen, Auflösung der GJOL, Wahlen, die konstruktive Abwahl eines*r Sprecher*in oder des*der Schatzmeister*in oder den Ausschluss eines Mitglieds zum Thema haben, muss mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe des Anliegens eingeladen werden. Die Einladung erfolgt über den aktuell genutzten Kommunikationskanal.

(7) Belege von Ausgaben müssen zeitnah dem*der Schatzmeister*in unter Angabe des Anlasses übersandt werden. Der*die Schatzmeister*in übernimmt die Abrechnung.

(a) Ausgaben von mehr als oder gleich 100€ müssen von der MV beschlossen werden. Für Ausnahmen siehe § 9.8.

(b) Ausgaben unter 100€ können nur abgerechnet werden, wenn die MV oder eine absolute Mehrheit von Schatzmeister*in und Sprecher*innen zustimmt; eine vorherige Abstimmung auf der MV wird angestrebt. Eine nachträgliche Zustimmung kann in begründeten Ausnahmefällen die MV beschließen. Über jede Ausgabe wird auf der nächsten MV berichtet.

(8) Bei dringenden (Finanz-)Anträgen kann eine Abstimmung für alle aktiven Mitglieder zugreifbar online erfolgen. Dringende (Finanz-)Anträge sind Anträge, die bis zur nächsten regulären MV zwingend beantwortet werden müssen, da sie aufgrund ihrer zeitlichen Begrenzung nicht mehr danach behandelt werden können. Die Abstimmung wird von den Sprecher*innen durchgeführt. Der Antrag gilt als gültig, wenn so viele Mitglieder wie bei einer beschlussfähigen MV an der Abstimmung teilnehmen. Die Abstimmung ist 48 Stunden offen.


§ 10 Frauenförderung und Gender

(1) Bei Versammlungen der GJOL kann jede anwesende FINTA*-Person mit sofortiger Wirkung ein Forum einberufen, das aus allen anwesenden FINTA*-Person besteht.

(2) Auf Beschluss der MV oder eines nach §10.1 einberufenen Forums kann für den aktuellen Tagesordnungspunkt beantragt werden, eine Redeliste zu führen, ggf. mit einer harten Quotierung.

(3) Redelisten werden in der Regel mit einer weichen Genderquote geführt. Auf Antrag eines Mitglieds oder eines nach § 10.1 einberufenen Forums ist auch eine harte Quotierung möglich. Erstredner*innen werden ebenfalls (im Rahmen der Genderquote) bevorzugt.

(4) Alle schriftlichen Erzeugnisse der GJOL müssen gegendert sein.


§ 11 Sonstiges

(1) Die GJOL setzt sich für eine Willkommenskultur ein, die es ermöglicht niedrigschwellig Neumitglieder/Interessierte zu begrüßen und zu informieren. Das kann beispielsweise über ein Welcomepackage, Neulingstreffen, Ansprechpartner*innen etc. erreicht werden.

(2) Der aktuelle Kommunikationskanal der GJOL ist ihre Signal-Gruppe.


§ 12 Auflösung

(1) Hat die GJOL weniger als drei Mitglieder, gilt sie als aufgelöst.

(2) Hat die GJOL mehr als zwei Mitglieder, muss zur Auflösung eine Urabstimmung durchgeführt werden. Dabei müssen alle Mitglieder die Möglichkeit haben, ortsunabhängig an der Abstimmung teilzunehmen. Dies kann beispielsweise durch eine Abstimmung über das Internet realisiert werden. Die GJOL ist aufgelöst, wenn sich mindestens ⅔ der abgegebenen gültigen Stimmen für die Auflösung ausgesprochen haben.

(3) Das Restvermögen fällt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Stadtverband Oldenburg zu, verbunden mit der Auflage, es für politische Jugendarbeit im Raum Oldenburg weiter zu verwenden.


§ 13 Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt am 21. September 2023 in Kraft.


Hinweis:
Die auf dieser Seite angezeigte Version unserer Satzung sollte zwar mit dem Dokument übereinstimmen, Fehler können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Deshalb dient diese Version lediglich der Information, ausschlaggebend ist jedoch ausschließlich die unten zum Download bereitstehende PDF-Datei.