Unsere Satzung regelt die gemeinsame Zusammenarbeit und stellt die Grundlage unserer Arbeit dar.


Satzung der GRÜNEN JUGEND Oldenburg-Stadt

§ 1 Name, Sitz und Zweck der Organisation

(1) Die Organisation trägt den Namen GRÜNE JUGEND Oldenburg-Stadt, ihre Kurzbezeichnung ist GJ OL. Sie ist Teil des niedersächsischen Landesverbands und des GRÜNE JUGEND Bundesverbands.

(2) Die GRÜNE JUGEND Niedersachsen ist die selbstständige, politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Landesverband Niedersachsen.

(3) Die Grüne Jugend Oldenburg-Stadt ist anerkannter Kreisverband der Grünen Jugend Niedersachsen.

(4) Der Sitz der GRÜNEN JUGEND Oldenburg-Stadt ist die Stadt Oldenburg (Oldb).

§ 2 Aufgaben und Selbstverständnis

(1) Die GRÜNE JUGEND Oldenburg-Stadt stellt sich die Aufgabe, durch politische Schulungs-, Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit junge Menschen zu politisieren und zu mobilisieren.

(2) Die GRÜNE JUGEND Oldenburg-Stadt versteht sich als antifaschistisch, antirassistisch, feministisch, ökologisch und kapitalismuskritisch.

(3) Die GRÜNE JUGEND Oldenburg-Stadt versteht sich als offene solidarische Gemeinschaft.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der GJ OL kann jede natürliche Person sein, die nicht älter als 27 Jahre alt ist und ihren Lebensmittelpunkt, Wohnsitz, Ausbildungs- oder Arbeitsplatz in Oldenburg oder den der GJ OL zugeordneten Städten oder Landkreisen ohne eigener GRÜNEN JUGEND hat und unsere Grundsätze unterstützt.

(2) Jedes Mitglied hat volles Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht auf der Mitgliederversammlung.

(3) Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben, kann aber von der Grünen Jugend Niedersachsen oder vom Bundesverband Grüne Jugend erhoben werden.

(4) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen politischen Organisation ist zulässig, sofern es sich nicht um eine zu BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN konkurrierende Partei oder deren Jugendorganisationen oder parteinahe Jugendorganisationen handelt. Die Mitgliedschaft in der GJ OL und in einer faschistischen Organisation schließen einander aus.

(5) Mitglieder der GJOL sind zugleich Mitglied des Landesverbands der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen und des GRÜNE JUGEND Bundesverband. Mitglieder der GJOL sind nicht automatisch Mitglied von Bündnis 90/Die Grünen. Hierfür ist bei Interesse ein gesonderter Mitgliedsantrag zu stellen.

(6) Die Mitgliederversammlung kann den Ausschluss eines Mitglieds mit einer 2/3 Mehrheit aufgrund eines Verstoßes gegen das in §2 definierte Selbstverständnis aus dem Kreisverbandes beschließen. Das Mitglied, dessen Ausschluss beantragt wurde, hat das Recht auf mündliche oder schriftliche Stellungnahme. Antrag, Debatten und Abstimmungen, die den Ausschluss eines Mitglieds zum Thema haben sind nicht-öffentlich zu handhaben.

(7) Die Mitgliedschaft endet mit dem 28. Geburtstag, durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(8) Alle Mitglieder sind berechtigt, den aktuell genutzten Kommunikationskanal zu verwenden. Der aktuelle Kommunikationskanal der GJ OL ist ihre Signal-Gruppe. Der Kommunikationskanal kann für Nicht-Mitglieder geöffnet sein.

§ 4 Organe

(1) Die Organe des Kreisverbandes sind

1. die Mitgliederversammlung als oberstes Organ,
2. das Plenum,
3. der Vorstand

(2) Alle Organe tagen grundsätzlich öffentlich. Sie können die Öffentlichkeit mit 2/3-Mehrheit ausschließen.

(3) Alle Organe können vollständig oder teilweise online tagen.

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung (MV) ist oberstes beschlussfassendes Organ des Kreisverbandes. Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern zusammen.

(2) Bei jeder MV wird am Anfang der Sitzung eine Moderation und ein*e Protokollant*in ernannt. Das Protokoll wird spätestens nach einer Woche den Mitgliedern zugesandt und auf der nächsten Mitgliederversammlung zum Beschluss vorgelegt.

(3) Beschlussfähig ist die MV, wenn mindestens 5 Basismitglieder anwesend sind.

(3a) Sollte die MV nicht beschlussfähig sein, kann innerhalb eines Monats zu einer zweiten MV geladen werden. Diese ist bei fristgerechter Ladung beschlussfähig.

(4) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Sie wird vom Vorstand mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen unter Beifügung einer vorläufigen Tagesordnung schriftlich auf  dem aktuell genutzten Kommunikationskanal einberufen. Jeweils eine Mitgliederversammlung findet im Juni und im Dezember statt (ordentliche Mitgliederversammlungen).

(5) In zu begründenden Dringlichkeitsfällen kann die Ladungsfrist auf 3 Tage verkürzt werden, dies muss auf der dringlichen Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit bestätigt werden.

(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstands oder Verlangen von mindestens 6 Basismitgliedern einberufen.

(7) Die Mitgliederversammlung:

1. legt den Haushalt fest,
2. wählt und entlastet den Vorstand
3. beschließt und ändert die Satzung, Ordnungen und Statute.
4. entscheidet über (inhaltliche) Anträge.

(8) Antragsberechtigt an die Mitgliederversammlung sind:

1. Jedes Mitglied, allein oder in Gruppen,
2. jedes Organ des Kreisverbands nach § 3 dieser Satzung,

(9) Inhaltliche Beschlüsse verlieren fünf Jahre nach Beschlussfassung ihre Gültigkeit.

§ 6 Plenum

(1) Das Plenum ist die Versammlung aller derzeit aktiven Mitglieder und Interessierten.

(2 ) Das Plenum regelt die politische Arbeit der GRÜNEN JUGEND Oldenburg-Stadt zwischen den Mitgliederversammlungen.

(3) Das Plenum

1. beschließt über ständige Angelegenheiten
2. kontrolliert den Vorstand
3. trägt zu unserer politischen Meinungsbildung bei
4. entscheidet über (inhaltliche) Anträge.

(4) Das Plenum gilt als beschlussfähig, wenn 3 Basismitglieder anwesend sind.

(5) Das Plenum findet in der Regel jeden 2. und 4. Donnerstag im Monat statt. Ein Entwurf der jeweiligen Tagesordnung ist von allen Mitgliedern stets online abrufbar. Alle Mitglieder sind berechtigt, dort Tagesordnungspunkte hinzuzufügen.

(6) Spätestens am Anfang des Plenums wird eine Moderation und ein*e Protokollant*in ernannt. Das Protokoll wird möglichst zeitnah, aber spätestens nach einer Woche allen Mitgliedern zur Verfügung gestellt, hierauf achtet der Vorstand. Die Moderation mindestens jedes zweiten Plenums soll eine Frau, Inter-, Nicht-Binär-, Trans- oder Agenderperson (FLINTA*-Person) sein, sofern eine solche Person anwesend und dazu bereit ist.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und Organisation des Kreisverbandes im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.  Er bereitet Plena vor und nach und trägt die Verantwortung zum satzungsgemäßen Ablauf der MV. Außerdem verwaltet der Vorstand die Finanzen und die (elektronische) Post des Kreisverbandes. Der Vorstand gewährleistet größtmögliche Transparenz in Kommunikation und Finanzführung. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.

(2) Der Vorstand besteht aus

1. zwei Sprecher*innen,
2. einer*einem Schatzmeister*in und
3. ein oder zwei Beisitzer*innen.

(2a) Die Ämter werden in der oben aufgeführten Reihenfolge gewählt. Die Sprecher*innenposten, sowie der gesamte Vorstand sind quotiert zu besetzen.

(3) Die Sprecher*innen vertreten den Kreisverband nach außen und wirken in den Kreisverband Oldenburg-Stadt der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

(4) Der*die Schatzmeister*in trägt die Verantwortung für eine ordentliche Kassenführung und die finanzielle Abrechnung. Der*die Schatzmeister*in muss unbeschränkt geschäftsfähig sein.

(5) Die Sprecher*innen und Beisitzer*innen werden für eine Amtsdauer von einem halben Jahr gewählt. Ihre Amtszeit endet – auch für Nachgewählte – mit der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Der*die Schatzmeister*in wird von der zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung eines Jahres für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Seine*ihre Amtszeit endet – auch bei Nachwahl – mit der nächsten zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung eines Jahres.

(5a) Die Mitgliedschaft einer Person im Vorstand darf vier Jahre nicht überschreiten.

(6) Die konstruktive Abwahl von einzelnen oder mehreren Mitgliedern des Vorstands  durch die Mitgliederversammlung ist mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen für den*die Ersatzkandidat*in möglich. Die konstruktive Abwahl bedarf eines Antrags von 3 Mitgliedern mit Frist von zwei Wochen zur Aufnahme des Tagesordnungspunktes für eine Mitgliederversammlung. 

(7) Ein vorheriger Rücktritt ist möglich. Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes endet, wenn deren Mitgliedschaft in der GJ OL endet. Die frei gewordenen Positionen sind schnellstmöglich neu zu besetzen. Bei Nachwahl oder konstruktiver Abwahl sind die Amtszeiten entsprechend der bisherigen Amtszeit der vorherigen Amtsträger*innen verkürzt. Wenn Vorstandsposten unbesetzt sind, werden dringende Aufgaben, die sich aus der Satzung ergeben kommissarisch von den restlichen Vorstandsmitgliedern übernommen. Gibt es keine Vorstandsmitglieder, werden diese Aufgaben vom Vorstand der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen übernommen.

§ 8 FLINTA*Statut

(1) Ein wesentliches Ziel der GRÜNEN JUGEND Oldenburg-Stadt ist die Verwirklichung der Rechte und Interessen von FLINTA* und Geschlechtergerechtigkeit, um eine wirkliche Gleichberechtigung im Verband und in der Gesellschaft zu erreichen. Alle gewählten Gremien, Organe und Präsidien, gleichberechtigten Ämter und Delegiertenplätze der GRÜNEN JUGEND Oldenburg-Stadt sind mindestens zur Hälfte mit FLINTA*Personen zu besetzen. Dieses Vorgehen wird Quotierung genannt. Die Plätze werden FLINTA*-plätze bzw. offene Plätze genannt.

(2) Redelisten werden mit einer weichen Genderquote geführt. FLINTA*-Personen stehen also in Diskussionen der erste sowie jeder zweite folgende Redebeitrag zu. Wenn dies nicht eingehalten werden kann, entfällt die Regelung. Erstredner*innen werden ebenfalls (im Rahmen der Genderquote) bevorzugt.

(3) Bei Versammlungen der GRÜNEN JUGEND Oldenburg-Stadt kann auf Verlangen von einer der anwesenden FLINTA* Personen mit sofortiger Wirkung ein Forum einberufen werden, das aus diesen besteht. Das Forum kann zu Abstimmungsgegenständen ein Meinungsbild erstellen. Ergeben sich dabei abweichende Mehrheiten, hat das Forum ein einmaliges Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Die zur Abstimmung stehenden Fragen werden auf der nächsten Versammlung erneut beraten. Außerdem kann das Forum eine harte Quotierung einsetzen.

(4) Alle schriftlichen Erzeugnisse der GRÜNEN JUGEND Oldenburg-Stadt müssen gegendert sein. Bei sprachlichen Formen der Öffentlichkeitsarbeit soll ebenfalls auf Gendergerechtigkeit geachtet werden.

§ 9 Barrierefreiheit und Antidiskriminierung

(1) Die GRÜNEN JUGEND Oldenburg-Stadt gibt sich die Aufgabe, jeder Form von Diskriminierung entgegenzuwirken und Barrieren für die Beteiligung abzubauen.

(2) Bei der Umsetzung der Aufgaben (§2) werden mögliche Barrieren für die Beteiligung marginalisierter Gruppen besprochen und Möglichkeiten zur Lösung gesucht. Bei der Evaluation wird auf auffälliges Ungleichgewicht bei Teilnehmer*innenanzahl sowie -beteiligung geachtet und Verbesserungsmöglichkeiten werden jährlich analysiert.

(3) Gegenüber anderen Grünen Gliederungen auf kommunaler Ebene wird auf Barrieren hingewiesen und an einer Beseitigung gearbeitet.

§ 10 Wahlen

(1) Personenwahlen erfolgen grundsätzlich geheim. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, sofern nicht mindestens ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied eine geheime Abstimmung fordert.

(2) Jedes Mitglied hat so viele Stimmen, wie Plätze zur Wahl stehen, kann sich enthalten oder mit Nein stimmen. Bei Personenwahlen ist im ersten Wahlgang gewählt, wer eine absolute Mehrheit erhält. Im zweiten Wahlgang findet eine Stichwahl zwischen den Bewerber*innen mit den meisten Stimmen statt. Gewählt ist hierbei, wer eine absolute Mehrheit erhält. Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer eine einfache Mehrheit erhält.  Kandidiert nur eine Person, so ist diese gewählt, wenn sie im zweiten Wahlgang mehr Ja- als Nein-Stimmen erreicht. Haben nach der Stichwahl die Bewerber*innen mit den meisten Stimmen die gleiche Stimmenzahl, entscheidet das Los.

(3) Wahlen können in Präsenz oder online durchgeführt werden. Im Falle einer Online-Wahl muss spätestens im vorherigen Plenum das zu verwendende Online-Tool, welches zur Durchführung der Wahl eingesetzt werden soll, vorgestellt und angenommen werden.

§ 11 Satzungsänderungen

Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen, geändert oder aufgehoben werden, wenn dies auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung fristgerecht angekündigt wurde. Satzungsänderungsanträge müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht sein. Änderungsanträge zu diesen Anträgen haben eine Frist von einer Woche vor der Mitgliederversammlung. Die Satzung der GRÜNEN JUGEND Oldenburg-Stadt gilt nach Beschlussfassung oder Änderung zur nächsten Sitzung.

§ 12 Mehrheitsschlüssel

Es kommen folgende Mehrheitsschlüssel zur Anwendung:

Einfache Mehrheit: Mehr Ja- als Nein-Stimmen
Absolute Mehrheit: Mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen
2/3 Mehrheit: Mindestens doppelt so viele Ja- wie Neinstimmen
3/4 Mehrheit: Mindestens dreimal so viele Ja- wie Neinstimmen

Enthaltungen sind gültige Stimmen.

§ 13 Finanzen

(1) Die*der Schatzmeister*in legt der MV einen Jahresabschluss und einen Haushaltsplan vor. Dazu ist er*sie für die Abwicklung von Finanzangelegenheiten zwischen Mitgliedern der GJ OL und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Orts- und Kreisverband Oldenburg-Stadt zuständig.

(2) Im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten und des Haushaltsplans kann die*der Schatzmeister*in Ausgaben bis zu 50€ genehmigen. Der Vorstand kann vorläufig Beträge bis zu 150€ genehmigen, die vom Plenum oder einer MV bestätigt werden müssen. Für darüberhinausgehende Beträge ist der Beschluss des Plenums oder einer MV nötig, indem auch die nicht genehmigten Anträge an die*den Schatzmeister*in thematisiert werden können.

(3) Bei dringenden (Finanz-)Anträgen kann eine Abstimmung über den aktuell genutzten Kommunikationskanal erfolgen. Dringende (Finanz-)Anträge sind Anträge, die bis zum nächsten Plenum zwingend beantwortet werden müssen, da sie aufgrund ihrer zeitlichen Begrenzung nicht mehr danach behandelt werden können. Die Abstimmung wird von dem*der Schatzmeister*in durchgeführt. Der Antrag gilt als gültig, wenn mindestens 6 Basismitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Die Abstimmung ist 48 Stunden offen.

(4) Bei jeglichen Ausgaben soll auf Verhältnismäßigkeit und Nachhaltigkeit geachtet werden.

§ 14 Vergabe von Voten und Empfehlungen

(1) Die GRÜNE JUGEND Oldenburg-Stadt kann Voten vergeben für die Wahl

1. von Ortsvorständen von Ortsverbänden von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Oldenburg-Stadt,
2. des Kreisvorstandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Oldenburg-Stadt,
3. Listen der Kommunalwahlen.

(2) Die GRÜNEN JUGEND Oldenburg-Stadt kann Empfehlungen für die Direktmandate der Landtags- und Bundestagwahl der lokalen Wahlkreise, die Nominierung von Oberbürgermeister-Kandidat*innen und die Delegierten des Kreisverbandes für die LDK und BDK vergeben.

(3) Die Votenträger*innen müssen der GRÜNEN JUGEND nahestehen und dürfen das 30. Lebensjahr noch nicht abgeschlossen haben.

(4) Die Voten und Empfehlungen werden auf einer Mitgliederversammlung, mindestens eine Woche vor der tatsächlichen Wahl, vergeben. Empfehlungen für die Nominierung von Delegierten können abweichend davon im Plenum beschlossen werden.

§ 15 Auflösung

(1) Die Auflösung der GJ OL kann nur durch eine eigens dafür einberufene Mitgliederversammlung mit einer 3/4-Mehrheit beschlossen werden. Hat sie weniger als drei Mitglieder, gilt sie als aufgelöst.

(2) Bei der Auflösung fällt das Restvermögen der GJ OL an den Kreisverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Oldenburg-Stadt mit der Auflage, es für jugendpolitische Zwecke zu verwenden.

§ 16 Schlussbestimmung

Die Neufassung der Satzung tritt nach ihrer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND Oldenburg-Stadt am 22.05.2025 in Oldenburg (Oldb) in Kraft und ist danach allen Mitgliedern zugänglich zu machen. Sie löst mit Inkrafttreten bestehende Regelungen ab.


Hinweis:
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